So funktioniert die Versteuerung von JobRädern für Selbstständige

Das gibt es bei der Steuererklärung zu beachten
Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen den privaten Nutzungsanteil geleaster Diensträder (Fahrräder und Pedelecs) nicht mehr versteuern. So ist das Leasing von betrieblich genutzten Rädern für Selbstständige noch attraktiver.
Leasingraten absetzen
Leasingraten und die laufenden Kosten eines Dienstfahrrads gelten als Betriebsausgaben.
Selbstständige können diese Beträge absetzen.
Umsatzsteuer entfällt ggf.
Selbstständige, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die in den Raten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen.
Entfernungspauschale
In ihrer Steuererklärung können Selbstständige für Ihre Dienstrad-Pendelfahrten zur Firma weiterhin eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Kilometer pro einfachem Arbeitsweg ansetzen – ohne Fahrtenbuch-Stress.
Achtung bei S-Pedelecs
Für S-Pedelecs gelten andere steuerliche Regelungen. Sie werden in der Steuererkärung wie ein Kfz behandelt und unterliegen denselben Regelungen wie ein E-Auto.
Wichtig: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater
Der individuelle Steuervorteil für ein Selbstständigen-JobRad hängt – egal, ob Fahrrad, Pedelec oder S-Pedelec – vom persönlichen Umsatz und Steuersatz ab. Deshalb empfehlen wir, einen Steuerberater zu konsultieren. Dieser kann Auskunft darüber geben, wie hoch die exakte Steuerersparnis ist.
JobRad lohnt sich auch für Selbstständige
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