So funktioniert die Versteuerung von JobRädern für Selbstständige

JobRadler steigt auf mit Regenmantel

Das gibt es bei der Steuererklärung zu beachten

Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen den privaten Nutzungsanteil geleaster Diensträder (Fahrräder und Pedelecs) nicht mehr versteuern. So ist das Leasing von betrieblich genutzten Rädern für Selbstständige noch attraktiver.

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Leasingraten absetzen

Leasingraten und die laufenden Kosten eines Dienstfahrrads gelten als Betriebsausgaben
Selbstständige können diese Beträge absetzen. 
 

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Umsatzsteuer entfällt ggf.

Selbstständige, die vorsteuer­abzugs­berechtigt sind, können die in den Raten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen. 

 

Agilität Icon Person mit kreisförmigem Pfeil

Entfernungs­pauschale

In ihrer Steuererklärung können Selbst­ständige für Ihre Dienstrad-Pendel­fahrten zur Firma weiter­hin eine Ent­fernungs­­pau­schale von 0,30 Euro/Kilo­meter pro ein­fachem Arbeits­weg ansetzen – ohne Fahrten­buch-Stress. 

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Achtung bei S-Pedelecs

Für S-Pedelecs gelten andere steuerliche Regelungen. Sie werden in der Steuererkärung wie ein Kfz behandelt und unterliegen denselben Regelungen wie ein E-Auto.
 

Wichtig: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater

Der individuelle Steuervorteil für ein Selbstständigen-JobRad hängt – egal, ob Fahrrad, Pedelec oder S-Pedelec – vom persönlichen Umsatz und Steuersatz ab. Deshalb empfehlen wir, einen Steuerberater zu konsultieren. Dieser kann Auskunft darüber geben, wie hoch die exakte Steuerersparnis ist. 

JobRad lohnt sich auch für Selbstständige

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