So funktioniert die Versteuerung von JobRädern für Selbstständige

JobRadler steigt auf mit Regenmantel

Das gibt es bei der Steuererklärung zu beachten

Selbstständige, Freiberufler:innen und Gewerbetreibende müssen den privaten Nutzungsanteil geleaster Diensträder (Fahrräder und Pedelecs) nicht mehr versteuern. So ist das Leasing von betrieblich genutzten Rädern für Selbstständige noch attraktiver.

Icon abgehaktes Kästchen

Leasingraten absetzen

Leasingraten und die laufenden Kosten eines Dienst­fahrrads gelten als Betriebs­ausgaben
Selbstständige können diese Beträge absetzen.
 

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Umsatzsteuer entfällt ggf.

Selbstständige, die vorsteuer­abzugs­berechtigt sind, können die in den Raten ent­haltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen. 

 

Icon Person mit kreisförmigem Pfeil

Entfernungs­pauschale

In ihrer Steuererklärung können Selbst­ständige für Ihre Dienstrad-Pendel­fahrten zur Firma eine Ent­fernungs­­pau­schale von 0,30 Euro/Kilo­meter pro ein­fachem Arbeits­weg ansetzen – ohne Fahrten­buch-Stress. 

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Achtung bei S-Pedelecs

Für S-Pedelecs gelten andere steuerliche Regelungen. Sie werden in der Steuererklärung wie ein Kfz behandelt und unterliegen denselben Regelungen wie ein E-Auto.
 

Wichtig: Sprechen Sie mit Ihrer Steuerberatung

Der individuelle Steuervorteil für ein Selbstständigen-JobRad hängt – egal, ob Fahrrad, Pedelec oder S-Pedelec – vom persönlichen Umsatz und Steuersatz ab. Deshalb empfehlen wir, eine Steuerberatung zu konsultieren. Diese kann Auskunft darüber geben, welches Leasingmodell am besten zu Ihrem Unternehmen passt und wie hoch die jeweilige Steuerersparnis ist.

JobRad lohnt sich auch für Selbstständige

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