Das gibt es bei der Steuererklärung zu beachten
Selbstständige, Freiberufler:innen und Gewerbetreibende müssen den privaten Nutzungsanteil geleaster Diensträder (Fahrräder und Pedelecs) nicht mehr versteuern. So ist das Leasing von betrieblich genutzten Rädern für Selbstständige noch attraktiver.
Leasingraten absetzen
Leasingraten und die laufenden Kosten eines Dienstfahrrads gelten als Betriebsausgaben.
Selbstständige können diese Beträge absetzen.
Umsatzsteuer entfällt ggf.
Selbstständige, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die in den Raten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen.
Entfernungspauschale
In ihrer Steuererklärung können Selbstständige für Ihre Dienstrad-Pendelfahrten zur Firma eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Kilometer pro einfachem Arbeitsweg ansetzen – ohne Fahrtenbuch-Stress.
Achtung bei S-Pedelecs
Für S-Pedelecs gelten andere steuerliche Regelungen. Sie werden in der Steuererklärung wie ein Kfz behandelt und unterliegen denselben Regelungen wie ein E-Auto.
Wichtig: Sprechen Sie mit Ihrer Steuerberatung
Der individuelle Steuervorteil für ein Selbstständigen-JobRad hängt – egal, ob Fahrrad, Pedelec oder S-Pedelec – vom persönlichen Umsatz und Steuersatz ab. Deshalb empfehlen wir, eine Steuerberatung zu konsultieren. Diese kann Auskunft darüber geben, welches Leasingmodell am besten zu Ihrem Unternehmen passt und wie hoch die jeweilige Steuerersparnis ist.